Versicherungsschutz

Videoclip "Der Arbeitsunfall - Was ist das?" (hier anklicken)

Der Arbeitsunfall

Der Arbeitsunfall zählt zusammen mit der Berufskrankheit zu den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).

Der Begriff des Arbeitsunfalls ist im § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII normiert. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle „Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit“. Die Definition des Unfallbegriffs findet sich im § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Danach sind Unfälle „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“.

Der Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst…

I. versicherte Person

Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr wird vorausgesetzt, dass zunächst eine versicherte Person einen Unfall erleidet.

Bei der Feuerwehr-Unfallkasse sind nach den Vorschriften des SGB VII und ihrer Satzung gegen Arbeitsunfälle beispielsweise versichert:

  1. die Mitglieder der Feuerwehren, einschließlich ihre Jugendabteilungen sowie die feuer-wehrtechnischen Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes tätig werden und an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, sowie die Alters- und Ehrenabteilungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),

  2. alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Feuerwehrdienst Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),  z.B. Angestellte bei einer Berufsfeuerwehr

  3. Personen, die wie ein in Ziffer 1 oder 2 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist (§ 2 Abs. 2 SGB VII). z.B. Helfer

II. versicherte Tätigkeit

Der Unfall muss infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten sein, d.h. von der zu versichernden Person muss zum Unfallzeitpunkt eine generell versicherte Tätigkeit verrichtet werden.

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Feuerwehr unmittelbar dienen, z.B.:

  • Brandbekämpfung
  • technische Hilfeleistung und Beseitigung von öffentlichen Notständen
  • Übungsdienst, Ausbildungsveranstaltungen, Schulungen
  • Arbeits- und Werkstättendienst
  • Feuerwehrdienstsport
  • Feuerwehrveranstaltungen und –versammlungen

Der Wegeunfall

Der Wegeunfall ist ein „Unterfall“ des Arbeitsunfalls, also ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).

Zu den Wegeunfällen zählen Unfälle auf einem mit der versicherten Tätigkeit (Feuerwehrdienst) zusammenhängenden Weg und zurück.

Der Versicherungsschutz auf Wegen beginnt und endet – auch im Mehrfamilienhaus – mit dem Verlassen der Außenhaustür und endet mit Erreichen der Arbeitsstätte (z. B. dem Feuerwehrgerätehaus).

Grundsätzlich sind die direkten, also die unmittelbaren, Wege gesetzlich unfallversichert. Unter dem Begriff des unmittelbaren Weges versteht man nicht den entfernungsmäßig günstigsten Weg, sondern den sichersten, weniger zeitaufwendigsten und besser ausgebauten Weg zwischen Wohnung und Dienstort (und zurück).

Die Wahl des Verkehrsmittels steht jedem Versicherten frei. Er kann den Weg mit dem PKW, dem Fahrrad, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurücklegen.

Die freie Weg- und Verkehrsmittelwahl führt aber nicht dazu, dass der Versicherte nun bei jedem beliebig anderen Weg unter Versicherungsschutz steht. Der Weg muss schon noch wesentlich dem Zurücklegen des Weges von oder zum Dienstort dienen.

Folgende Grundsätze sollten deshalb beachtet werden:

Wegeunterbrechungen

Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen, so entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Wenn die private Verrichtung weniger als zwei Stunden dauert, lebt der Versicherungsschutz für die restliche Wegstrecke wieder auf. Bei Unterbrechungen von mehr als zwei Stunden erlischt der Unfallversicherungsschutz jedoch endgültig.

Umwege

Für Wege, die zwar in Richtung der Wohnung oder Dienststätte führen, jedoch aus privaten Grün-den vom unmittelbaren Weg abweichen, besteht kein Versicherungsschutz. Wird der unmittelbare Weg (innerhalb von zwei Stunden) wieder erreicht, so lebt auch hier der Unfallfallversicherungsschutz wieder auf.

Abwege

Bei Wegen, in denen die eigentliche Zielrichtung nicht mehr eingehalten wird, sondern von diesem Ziel weg oder darüber hinaus führen, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Er lebt erst wieder auf, wenn der unmittelbare Weg (innerhalb von zwei Stunden) wieder erreicht wird.

Wegeabweichungen

Abweichungen vom unmittelbaren Weg sind ausdrücklich gesetzlich unfallversichert, wenn Versicherte notwendige Wege zurücklegen müssen,

  • um Kinder während der Dienstzeit unterzubringen,
  • bei Fahrgemeinschaften,
  • bei Umleitungen,
  • wenn der Dienstort über einen längeren Weg schneller und sicherer erreicht werden kann.

Alkoholgenuss/Drogenkonsum

In der Regel entfällt der Versicherungsschutz, wenn sich der Wegeunfall infolge Trunkenheit oder Drogen- bzw. Medikamentenmissbrauch ereignet hat.

Achtung, Besonderheit bei „Feuerwehr-Einsatzfahrten“

Einsatzfahrten, also Wege die ab dem Zeitpunkt der Alarmierung zum Feuerwehrdienst angetreten werden, stellen keine Wege nach § 8 Abs. 2 SGB VII dar. Hierbei handelt es sich um Wege, die der Feuerwehrangehörige im Auftrag oder im Interesse des Dienstherrn antritt. Sie unterscheiden sich dahingehend, dass sie nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vorangehen bzw. nachfolgen, sondern mit dieser in einem (engeren) inneren Zusammenhang stehen.

Tritt ein Unfall also auf einer Einsatzfahrt ein, so handelt es sich – rein versicherungsrechtlich gesehen – stets um einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII.

Wichtig zu wissen ist auch, dass bei Alarmierungen zum Feuerwehrdienst – und dazu zählen auch Fehlalarme oder Alarmierungen zu Einsatzübungen – der Versicherungsschutz bereits im häuslichen Milieu zu laufen beginnt und nicht erst ab Durchschreiten der Außenhaustür. Stürzt der Feuer-wehrangehörige also im (sonst unversicherten) Treppenhaus, so würde er im Falle der Alarmierung schon hier unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen.

Dritter Ort

Grundsätzlich gilt der Wohnbereich als Ausgangs- oder Zielpunkt für den versicherten Weg. Der Weg kann aber unter ganz bestimmten Gesichtspunkten auch von einem anderen – dem dritten Ort – aus versichert sein oder der Weg dorthin, wenn der Aufenthalt an diesem Ort mindestens zwei Stunden (Beispiel: Arbeitsplatz, Wohnung von Familienangehörigen) dauert. Es muss ein Zusammenhang mit der sonst versicherten Tätigkeit erkennbar sein.

Sachschäden

Bei Unfällen mit Verkehrsmitteln (Fahrrad, PKW etc.) ist zu beachten, dass Sachschäden grundsätzlich nicht vorrangig durch die gesetzliche Unfallversicherung zu entschädigen sind. Hat der Träger der Feuerwehr für eine andere Absicherung gesorgt, so ist diese entschädigungspflichtig. Sollte eine solche Versicherung jedoch nicht abgeschlossen oder der Versicherungsschutz von dieser Stelle abgelehnt worden sein, so kann die Erstattung des Sachschadens bei der Feuerwehr-Unfallkasse beantragt werden. Sie leistet dann Schadensersatz im Rahmen des § 13 SGB VII.

Die Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Versicherter durch die Arbeit zuzieht und die

  • entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder
  • die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.

Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf- Erkrankungen können deshalb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Hierzu sind Unternehmer und Ärzte verpflichtet.