Satzung
Die Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte wurde am 24.01.2007 von der Vertreterversammlung Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen beschlossen und trat am 30.05.2007 in Kraft. (MBl. LSA Nr. 22/2007 vom 18.06.2007)
Zuletzt wurde die Satzung durch die 10. Änderung vom 28.01.2021 geändert (MBl. LSA Nr. 8/2021 vom 08.03.2021).
Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Abschnitt I - Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe, örtliche Zuständigkeit, Geschäftsjahr, Personal und Bekanntmachungen der Kasse
(1) Die Kasse führt den Namen Feuerwehr-Unfallkasse Mitte. Sie hat ihren Hauptsitz in Magdeburg und unterhält einen Sitz in Erfurt.
(2) Die Kasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt ein Dienstsiegel (§ 31 Abs. 3 SGB IV).
(3) Die Kasse besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit). Der Vorstand der Kasse ist oberste Dienstbehörde.
(4) Die Kasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten Personen in den Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Die Satzung wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Die Bekanntmachungen der Kasse werden durch Aushang in den Geschäftsräumen sowie in den Zeitschriften der Landesfeuerwehrverbände der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen veröffentlicht.
§ 2 Kreis der Versicherten
(1) Bei der Kasse sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) gegen Arbeitsunfälle versichert, soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht:
- die Mitglieder der Feuerwehren und ihre Jugendabteilungen sowie die feuerwehrtechnischen Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) und an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen,
- alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Feuerwehrdienst Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
- Personen, die wie ein in Ziffer 1 oder 2 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist (§ 2 Abs. 2 SGB VII),
- ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Betriebsstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung im Feuerwehrdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),
- die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Feuerwehrverbände in Ausübung ihrer Tätigkeit im Verbandswesen,
- Personen, die im Brandschutzdienst des Zivilschutzes der Städte und Gemeinden des Geschäftsgebietes und der Landkreise tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),
- die Beschäftigten der Kasse (§ 132 SGB VII).
(2) Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Kasse sind bei ihr gegen Folgen von Unfällen versichert, die sie im Dienst der Kasse erleiden. Für die Entschädigungsleistungen gelten auch die Bestimmungen des § 15 der Satzung.
§ 3 Träger des Brandschutzes
(1) Träger des Brandschutzes sind die Gemeinden und Landkreise des in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebietes (§ 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und § 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes).
(2) Sie sind gemäß § 138 SGB VII verpflichtet, die in § 2 genannten Versicherten darüber zu unterrichten,
- dass sie bei einem Unfall im Feuerwehrdienst bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte versichert sind,
- wo sich die Geschäftsstellen der Kasse befinden.
Abschnitt II - Organisation
§ 4 Organe der Selbstverwaltung
(1) Selbstverwaltungsorgane der Kasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Für sie gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§§ 31, 33 ff. SGB IV).
§ 5 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Der Vorstand besteht aus je 4 Vertretern der Versicherten und der Träger des Brandschutzes, davon jeweils 2 aus Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Vertreterversammlung besteht aus je 8 Vertretern der Versicherten und der Träger des Brandschutzes, davon jeweils 4 aus Sachsen-Anhalt und 4 aus Thüringen.
(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten.
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können bei der Kasse nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).
§ 6 Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
Für die Wahlen der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Sozialgesetzbuch IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung.
§ 7 Rechtsstellung der Organmitglieder
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragbare Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes (§ 40 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV).
(3) Sie haften nach den Vorschriften des § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV.
(4) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen.
§ 8 Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen
(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist aus der Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende nicht angehört (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Gruppe der Versicherten und der Arbeitgeber angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden im dreijährigen Turnus und zwar zum 01. Oktober des Jahres, in dem die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist. In der Geschäftsordnung ist die Reihenfolge festzulegen, in der die Länder in einer Wahlperiode zu berücksichtigen sind.
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen.
Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).
Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(3) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann vom Vorsitzenden angeordnet werden, dass die Organe in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sind; in der Ladung ist darauf hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).
(4) Die Vertreterversammlung und der Vorstand können in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IV).
(5) Die Vertreterversammlung kann darüber hinaus schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um
- Unfallverhütungsvorschriften, sofern der zuständige Ausschuss nach mündlicher Vorberatung die Beschlussfassung empfiehlt;
- Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;
- Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist;
- Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Kasse, die sich durch gesetzliche Änderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen ergeben oder textliche Änderungen aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
(6) Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
(7) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder anderes Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).
(8) Beschlüsse nach § 11 Ziff. 6 - 8, 9 vorletzte Alternative und 13 bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde.
§ 10 Ausschüsse
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, sie regeln bei Bedarf das Verfahren dieser Ausschüsse. Die Ausschüsse werden paritätisch von beiden Gruppen und aus den zwei Ländern besetzt.
(2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung übertragen werden, die §§ 63 und 64 SGB IV gelten entsprechend (§ 66 SGB IV).
§ 11 Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV),
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
- Die Vertreterversammlung stimmt der Bestellung der/des vom Vorstand benannten Geschäftsführerin/Geschäftsführers sowie stellvertretenden Geschäftsführerin/stellvertretenden Geschäftsführers zu.
- Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),
- Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
- Beschlussfassung über die Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen nach § 94 SGB VII,
- Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen gemäß § 15 Abs. 1 SGB VII,
- Feststellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Festsetzung der Höhe der jährlichen Umlage (§ 20 der Satzung) und der Betriebsmittel und Rücklage (§§ 21 und 22 der Satzung), Beschlussfassung über Dienstordnung und Stellenplan,
- Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörden nach § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wahrnimmt,
- Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV,
- Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
- Beschlussfassung über die Entschädigung nach § 7 Abs. 4 der Satzung,
- Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden,
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung kann den Vorstand zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand verwaltet die Kasse, soweit Gesetz und sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
- Dem Vorstand obliegt die Auswahl der geeigneten Kandidaten für den Dienstposten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie der stellvertretenden Geschäftsführerin/des stellvertretenden Geschäftsführers unter Beachtung der Maßgaben der Aufsichtsbehörde und stimmt der Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie der stellvertretenden Geschäftsführerin/des stellvertretenden Geschäftsführers zu.
- Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
- Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72 bis 74, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
- Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten mit einer Vergütung ab Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. A 9 LBesG Sachsen-Anhalt,
- Aufstellung der Dienstordnung und des Stellenplanes,
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Anlage und die Verwaltung des Vermögens sowie der Rücklage,
- Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§ 59 Abs. 2 bis 4 SGB IV),
- Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV),
- Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV),
- Mitteilung des Ergebnisses zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane und Änderung in ihrer Zusammensetzung (§ 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV),
- Beschlussfassung über die Richtlinien für die Unfallverhütung und die Erste Hilfe bei Unfällen sowie die Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften,
- Beschlussfassung über Umlagevorschüsse und das Verfahren bei Erhebung der Umlage,
- Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),
- Verhängen von Geldbußen, soweit sie nicht dem Geschäftsführer übertragen wird,
- Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 11 Nr. 14 der Satzung),
- Bestellung von Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung,
- Vorlage des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung für die Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung,
- Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz und sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Geschäftsführer vorgelegt werden.
§ 13 Geschäftsführer
(1) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(3) Der Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Direktor der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte“.
(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(5) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.
(6) Der Geschäftsführer nimmt die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten mit einer Vergütung bis Entgeltgruppe 8 TVöD bzw. A 8 LBesG Sachsen-Anhalt sowie die Einstellung und Kündigung von Aushilfskräften vor.
§ 14 Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 12 der Satzung), soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht der Vertreterversammlung oder dem Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Kasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt im Rahmen seines Aufgabengebietes die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Kasse abgegeben, und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft und der Bezeichnung der Kasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt.
Dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend; er fügt die Worte „in Vertretung = i. V.“ bei. Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern wird die Kasse durch die Vertreterversammlung vertreten. Das Vertretungsrecht wird durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.
Abschnitt III - Entschädigungsleistungen und Verfahren
§ 15 Gesetzliche Leistungen, Mehrleistungen, Jahresarbeitsverdienst
(1) Die Kasse gewährt die Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie den zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften.
(2) Außerdem gewährt die Kasse Mehrleistungen aufgrund von § 94 SGB VII nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Satzung.
(3) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Leistungen beträgt das Dreifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV, § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
§ 16 Feststellung der Entschädigung, Rentenausschuss
(1) Die förmliche Feststellung der Leistungen erfolgt durch den Rentenausschuss (§ 36 a Abs. 1 SGB IV).
(2) Der Rentenausschuss besteht aus je einem Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes aus Sachsen-Anhalt und aus Thüringen und dem Geschäftsführer oder einem von ihm beauftragten, leitenden Mitarbeiter. Sie haben je einen Stellvertreter. Die Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus, für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Die Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand berufen und abberufen; sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen, brauchen jedoch nicht Mitglieder der Organe sein.
(4) Hinsichtlich der Amtsdauer und des Verlustes der Mitgliedschaft sind §§ 58 Abs. 2 und 59 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 17 Widerspruchsausschuss
(1) Der Widerspruchsausschuss (§ 36 a SGB IV) erlässt den Widerspruchsbescheid im Verfahren (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG) als Widerspruchsstelle der Kasse.
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes aus Sachsen-Anhalt und aus Thüringen und dem Geschäftsführer oder einem von ihm beauftragten, leitenden Mitarbeiter. Sie haben je einen Stellvertreter. Die Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus, für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Die Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand berufen und abberufen; sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen, brauchen jedoch nicht Mitglieder der Organe sein.
(4) Hinsichtlich der Amtsdauer und des Verlustes der Mitgliedschaft sind §§ 58 Abs. 2 und 59 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Abschnitt IV - Pflichten der Träger des Brandschutzes
§ 18 Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten
(1) Der Träger des Brandschutzes - § 3 Abs. 1 der Satzung - hat innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis in einfacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vordruck der Kasse anzuzeigen (§ 193 SGB VII):
- jeden Unfall im Feuerwehrdienst, durch den ein Versicherter getötet oder so verletzt worden ist, dass er stirbt oder arbeitsunfähig wird,
- jeden Unfall, den ein Versicherter erleidet, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wenn ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird oder andere Kosten entstehen, auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht vorliegen,
- jeden Unfall, den Personen erleiden, die Brandschutzdienst des Zivilschutzes der Städte und Gemeinden und der Landkreise verrichten.
(2) Die zweite Ausfertigung der Unfallanzeige ist im Land Sachsen-Anhalt dem zuständigen Kreisbrandmeister und im Land Thüringen dem zuständigen Kreisbrandinspektor zu übersenden.
(3) Die Unfallanzeige ist vom Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr, der der Verletzte angehört, mit zu unterzeichnen.
(4) Unfälle, bei denen mehr als drei Personen verletzt werden oder Unfälle mit Todesfolge, sind der Kasse sofort mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, dass der später eingetretene Tod Unfallfolge sei.
(5) Für Berufskrankheiten gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 19 Unterstützung der Kasse
Der Träger des Brandschutzes hat die Maßnahmen der Kasse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und Ersten Hilfe bei Unfällen zu unterstützen. Näheres bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften.
Abschnitt V - Aufbringung der Mittel
§ 20 Umlage
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Kasse, die ausweislich des gemäß § 70 Abs. 1 SGB IV festgestellten Haushaltsplanes nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden im Wege der Umlage nach näherer Bestimmung des Anhangs zu dieser Vorschrift (Beitragsordnung) durch zu entrichtende Beiträge der zugehörigen Unternehmen aufgebracht. Die Beiträge müssen den Bedarf des Kalenderjahres, für das die Beiträge erhoben werden, einschließlich der in diesem Zeitraum zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV) und der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).
(2) Die Beitragsordnung regelt insbesondere die Veranlagung der zugehörigen Unternehmen, die Erhebung von Vorschüssen auf die Beiträge (§§ 164 Abs. 1, 185 Abs. 1, 2 und 4 SGB VII), den Säumniszuschlag (§ 24 SGB IV), die Stundung und die Beitreibung der Rückstände von Beiträgen, Beitragsvorschüssen, Säumniszuschlägen sowie Stundungszinsen.
§ 21 Betriebsmittel
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, die durch Gesetz oder Satzung vorgegeben sind sowie für die Verwaltungskosten, zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen hat die Kasse gemäß § 81 SGB IV i. V. mit § 172 SGB VII Betriebsmittel im erforderlichen Umfang bereitzuhalten. Sie dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
§ 22 Rücklage
(1) Die Kasse hat gemäß § 82 SGB IV i. V. mit § 172 a SGB VII zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, vorrangig für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können sowie zur Beitragsstabilisierung eine Rücklage zu bilden. Ihr sind jährlich 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zuzuführen, bis sie die Mindesthöhe nach § 172 a Abs. 2 erreicht hat. Die Zinserträge aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die Mindesthöhe erreicht hat.
(2) Die Vertreterversammlung kann auf Antrag des Vorstandes beschließen, dass ausnahmsweise vorübergehend Zuweisungen an die Rücklage in höherer, geringerer Höhe oder nicht erfolgen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 22 a Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen der Kasse umfasst:
- alle Vermögensanlagen, die der Verwaltung des Unfallversicherungsträgers zu dienen bestimmt sind, einschließlich der Mittel, die zur Anschaffung und Erneuerung dieser Vermögensteile bereitgehalten werden,
- gemeinnützige Darlehen.
§ 23 Haushalts- und Rechnungswesen, Abnahme der Jahresrechnung
(1) Die Kasse stellt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan auf.
Dieser muss alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben, die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle zu erwartenden Einnahmen enthalten und einen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben herstellen (§§ 67 Abs. 1 und 69 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Kasse ist verpflichtet, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sicherzustellen, dass die Ausgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorgenommen werden (§ 69 Abs. 2 SGB IV).
(3) Die Jahresrechnung ist vom Geschäftsführer aufzustellen und von einem vom Vorstand bestellten Sachverständigen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen (§ 31 SVHV).
(4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichtes der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).
Abschnitt VI - Unfallverhütung, Erste Hilfe, Technischer Aufsichtsdienst, Sicherheitsbeauftragte
§ 24 Unfallverhütung und Erste Hilfe
(1) Die Kasse hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Die Träger des Brandschutzes (§ 3 der Satzung) sind verpflichtet, in ihren Feuerwehren umfassende Unfallverhütungsmaßnahmen durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicher zu stellen.
(2) Die Kasse erlässt Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 SGB VII über:
- Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
- das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
- vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
- Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen und Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
- die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
- die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
- die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).
(3) Die Unfallverhütungsvorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung).
(4) Die Kasse unterrichtet die Träger des Brandschutzes in den Veröffentlichungsorganen der Landesfeuerwehrverbände Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 5 SGB VII) und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung. Die Träger des Brandschutzes sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet (§ 15 Abs. 5 SGB VII).
§ 25 Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen
(1) Die Kasse überwacht durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie berät die Träger des Brandschutzes und die Versicherten.
Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall Anordnungen für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Für das Zusammenwirken mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gilt § 20 Abs. 1 SGB VII, für die Beteiligten der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Aufsichtspersonen beraten die Träger des Brandschutzes und die Versicherten in allen Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur wirksamen Ersten Hilfe (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 SGB VII).
(3) Die Aufsichtspersonen sind zur Überwachung berechtigt,
- die Grundstücke und Betriebsstätten zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII),
- von dem Träger des Brandschutzes die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII),
- geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Trägers des Brandschutzes einzusehen, soweit es die Überwachung erfordert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII),
- Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungs- gemäße Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII),
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der Träger des Brandschutzes die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Trägers des Brandschutzes ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII),
- gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Träger des Brandschutzes nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurück zu lassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SGB VII),
- zu untersuchen, ob und auf welche betrieblichen Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall zurück zu führen ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB VII),
- die Begleitung durch den Träger des Brandschutzes oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB VII).
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren sind die Aufsichtspersonen befugt, die in Abs. 1 Satz 2 genannten Maßnahmen zu jeder Tages- und Nachtzeit und in Wohnräumen zu treffen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 SGB VII).
(5) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
(6) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Trägern des Brandschutzes zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
§ 26 Sicherheitsbeauftragte
(1) Feuerwehren mit mehr als 20 Beschäftigten haben einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII genannten Personen.
In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben die Träger des Brandschutzes bei den Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen.
(3) Sie haben sich insbesondere fortlaufend von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und den Träger des Brandschutzes auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
(4) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
§ 27 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen
Die Kasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält die Träger des Brandschutzes und Versicherten zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).
Abschnitt VII - Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Träger des Brandschutzes oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, die durch das SGB VII, andere Gesetze oder Unfallverhütungsvorschriften Bußgeld androhen. Dies ist der Fall bei:
- Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
- Missachtung der Befugnisse der Aufsichtspersonen (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
- Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
- Verstoß gegen Aufklärungs- und Meldepflichten (§ 209 Abs. 1 Nr. 4, 9 und 11 SGB VII),
- Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 Abs. 4 OWiG).
(2) Die Höhe der Geldbuße kann in den Fällen der Nr. 1 bis 3 bis zu 10.000 €, im Fall der Nr. 4 bis 2.500 € und im Fall der Nr. 5 bis zu 1 Mio. € betragen.
(3) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinen Beauftragten. Ist der Träger des Brandschutzes eine juristische Person, so kann neben dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).
Abschnitt VIII - Aufgabenübertragung gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 SGB IV
§ 29 Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten an private Arbeitgeber bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Thüringen
(1) Der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte wurde mittels Staatsvertrag die Aufgabe übertragen, für das Gebiet des Freistaates Thüringen die Kosten der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit an private Arbeitgeber von Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
(2) Die Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung werden auf die Träger des Brandschutzes im Gebiet des Landes Thüringen nach den vom Statistischen Landesamt zum 31.12. des vorvergangenen Jahres veröffentlichten, amtlich festgestellten Einwohnerzahlen umgelegt.
(3) Die Kasse erhebt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Vorbeitrag auf die voraussichtlichen Aufwendungen.
(4) Über den festgestellten Betrag wird ein Leistungsbescheid erteilt.
(5) Die Vorschriften der Beitragsordnung gelten entsprechend.
§ 29 a Freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Sachsen-Anhalt
(1) Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte erbringt gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Sachsen-Anhalt oder deren Hinterbliebene aus einem gesonderten Fonds der Gemeinden, wenn Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nach dem SGB VII nicht bestehen.
(2) Über die Gewährung von freiwilligen Unterstützungsleistungen entscheidet die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte nach Maßgabe der von der Vertreterversammlung beschlossenen Richtlinie.
§ 29 b Umlage der Ausgaben nach § 29a
(1) Die Mittel für den Entschädigungsfonds, einschließlich der Verwaltungskosten, werden jährlich durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte von den beteiligten Gemeinden und Städten, die gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BrSchG LSA die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte mit der Verwaltung des Fonds und der Durchführung der Entschädigung beauftragt haben, erhoben.
(2) Die Beiträge werden im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres als Vorwegumlage in Höhe des voraussichtlichen Aufwandes per Beitragsrechnung erhoben. Nicht verbrauchte Mittel aus dem Fonds werden auf das nächste Geschäftsjahr übertragen.
(3) Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel werden in der Jahresrechnung und im Jahresbericht der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte nachgewiesen und durch die Selbstverwaltung der Kasse geprüft. Die Mittel für den Unterstützungsfonds sind im Haushaltsplan der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte getrennt auszuweisen.
(4) Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte erbringt die Leistungen direkt an die anspruchsberechtigten Feuerwehrangehörigen.
(5) Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte lässt sich vor Auszahlung von Leistungen, für den Fall der späteren Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst, eine Rückzahlung der Leistungen aus diesem Fonds vom Anspruchsberechtigten bestätigen.
(6) Die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte ist berechtigt, bei Erteilung des Lastschriftmandats, den anteiligen und mit Beitragsrechnung bekanntgegebenen Betrag mittels Lastschrifteinzugsverfahren zu erheben.
(7) Die Beauftragung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2 BrSchG LSA kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
§ 29 c Einbindung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte zur Feststellung von freiwilligen Unterstützungsleistungen des Landes Thüringen
Die zuständige Landesbehörde kann gem. § 14 Abs. 5 Satz 5 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) im Zuwendungsverfahren mit der Feststellung der Art und Schwere von Gesundheitsschäden, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem SGB VII besteht, die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte gegen Kostenerstattung beauftragen.
Abschnitt IX - Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit dem Wirksamwerden der Vereinigung zur Feuerwehr-Unfallkasse Mitte in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Satzungen der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt (MBl. LSA Nr. 31/2003 vom 21.07.2003) und Thüringen (Verbandskurier des Thüringer Feuerwehrverbandes eV, Ausgabe 12/2001) treten mit dem Wirksamwerden der Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte außer Kraft.
Anhang zu § 15 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse
Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen (Fassung vom 01.07.2017)
Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat aufgrund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 11 Ziff. 6 und § 15 der Satzung folgende Richtlinien für die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte beschlossen:
§ 1 Anspruchsberechtigte
Die Mehrleistungen erhalten,
a) Personen, die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätig werden,
b) der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, sowie der in § 2 Abs. 2 der Satzung benannte Personenkreis,
einschließlich ihrer Hinterbliebenen.
§ 2 Mindestjahresarbeitsverdienst
Der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der Mehrleistungen beträgt mindestens
1. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 100 v. H.
2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, 70 v. H.
der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
§ 3 Verletztengeld, Übergangsgeld, Nettolohnausgleich
(1) Das gesetzliche Verletztengeld nach § 47 SGB VII bzw. Übergangsgeld nach §§ 49 ff. SGB VII wird bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles ergänzt.
(2) Dem selbständig Tätigen wird als Mehrleistung der Unterschiedsbetrag zwischen dem gesetzlichen Verletztengeld und dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung um Steuern geminderten Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) gezahlt. Außerdem werden die nachgewiesenen Rentenversicherungsbeiträge erstattet.
Hierbei beträgt das zugrunde zu legende Arbeitseinkommen für die Berechnung des Verletztengeldes mindestens 60 v. H. und für die Mehrleistung mindestens 100 v. H. der zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
(3) Für alle Versicherten gilt als Höchstbetrag der auf den Kalendertag entfallende Teil des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Höchstjahresarbeitsverdienstes.
(4) Barleistungen, die der Arbeitgeber gesetzlich oder tariflich zu gewähren hat, gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.
§ 3a Mehrleistungen während der Heilbehandlung (Tagegeld)
(1) Ab dem vierten Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird unbeschadet der Ansprüche nach § 3 Abs. 1 und 2 eine Mehrleistung in Höhe von 1/15 des Mindestbetrages des Pflegegeldes nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII je Kalendertag gewährt. Bei vollstationärer Heilbehandlung wird Tagegeld ab dem ersten Tag des Krankenhausaufenthalts gezahlt.
(2) Anspruchsberechtigten nach § 1, die nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr einen Versicherungsfall erleiden, wird - abweichend von Abs. 1 - ab dem ersten Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Mehrleistung in Höhe von 1/12 des Mindestbetrages des Pflegegeldes nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII je Kalendertag gewährt.
(3) Feuerwehrangehörigen, die kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, wird Tagegeld nur für die Dauer des vollstationären Krankenhausaufenthalts entweder nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 gewährt.
§ 4 Rente an Versicherte
(1) Besteht eine rentenberechtigende Erwerbsminderung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus, erhöht sich die Verletztenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) bei völliger Erwerbsunfähigkeit um den 2,25fachen Wert des Mindestpflegegeldbetrages nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.
(2) Bei Anspruchsberechtigten nach § 1, die nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr einen Versicherungsfall erleiden, erhöht sich - abweichend von Abs. 1 - die Verletztenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) bei völliger Erwerbsunfähigkeit um den 2,75fachen Wert des Mindestpflegegeldbetrages nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.
(3) Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teilbetrag dieser Mehrleistung gewährt.
(4) Die Mehrleistung darf zusammen mit der Rente an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 v. H. des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
§ 5 Hinterbliebenenrente
(1) Zu der gesetzlichen Hinterbliebenenrente erhalten Witwen oder Witwer (§ 65 SGB VII) und Halb- oder Vollwaisen (§ 67 SGB VII) eine Mehrleistung
a) bei einer Hinterbliebenenrente von 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 0,75fache,
b) bei einer Hinterbliebenenrente von 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 1,2fache,
c) bei einer Hinterbliebenenrente von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 1,5fache
des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII. Das Gleiche gilt für Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 69 SGB VII).
(2) Der Abfindungsbetrag nach § 80 SGB VII wird errechnet aus der gesetzlichen Hinterbliebenenrentenhöhe.
§ 6 Sterbegeld
(1) Für die Höhe und Zahlung des Sterbegeldes gilt die gesetzliche Regelung (§ 64 SGB VII).
(2) Neben dem gesetzlichen Sterbegeld aus der Unfallversicherung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird eine besondere Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlichen Sterbegeld aus der Unfallversicherung (§ 64 SGB VII) und einem Zehntel des im Zeitpunkt des Todes geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 15 Abs. 3 der Satzung gewährt.
(3) Von der Mehrleistung sind zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckten Kosten der Bestattung zu bestreiten und an denjenigen auszuzahlen, der die Bestattungskosten trägt. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), Waisenrentenberechtigte nach § 67 SGB VII, Berechtigte nach § 69 SGB VII bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuss der Kasse.
§ 7 Einmalige Mehrleistungen an Versicherte
(1) Sofern eine MdE von 100 v. H. im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, wird den Verletzten als Mehrleistung ein Betrag in Höhe von 60.000 € gewährt.
Anspruchsberechtigten nach § 1, die nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr einen Versicherungsfall erleiden, wird - abweichend von Satz 1 - ein Betrag in Höhe von 80.000 € gewährt. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag gewährt, der jeweils dem Grad der MdE entspricht.
(2) Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit durch den Versicherungsträger im Feststellungsverfahren für die gesetzlichen Leistungen (§ 62 Abs. 2 SGB VII). Bei einer späteren Verschlimmerung in den Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet.
(3) Diese Mehrleistung wird entsprechend dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch dann gewährt, wenn ein Verletztenrentenanspruch nicht besteht, die Minderung der Erwerbsfähigkeit aber mindestens 10 v. H. beträgt. Insoweit gilt die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall tatsächlich besteht. Beträgt bei dem Verlust von mehr als zwei Gliedern eines Fingers die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 10 v. H., so wird eine einmalige Mehrleistung in Höhe von 2.000 € gewährt.
§ 8 Einmalige Mehrleistungen an Hinterbliebene
(1) Bei einem Unfall mit Todesfolge wird Angehörigen nach Abs. 2 als Mehrleistung einmalig ein Grundbetrag von 30.000 € gewährt. Ist der Unfall mit Todesfolge nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr eingetreten, wird - abweichend von Satz 1 - ein Betrag in Höhe von 40.000 € gewährt.
(2) Anspruchsberechtigt sind nacheinander
- der Ehegatte oder der Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
- Waisenrentenberechtigte nach § 67 SGB VII,
- Berechtigte nach § 69 SGB VII.
Mehrere Berechtigte erhalten die Leistungen zu gleichen Teilen.
(3) Der hinterbliebenenrentenberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und jedes Kind des Verstorbenen im Sinne des § 67 SGB VII erhalten zusätzlich eine einmalige Mehrleistung von je 1.000 €.
(4) Bei Beendigung des Witwen- oder Witwerrentenanspruchs gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wird an Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eine Mehrleistung in Höhe der Hälfte des Anspruchs nach Abs. 1 gewährt.
(5) Auf die Leistung nach Abs. 1 oder Abs. 4 werden die bereits nach § 7 gewährten Mehrleistungen angerechnet.
§ 9 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Auf die Mehrleistungen finden die für die gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die einmaligen Mehrleistungen sind besonders festzustellen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Mehrleistungsbestimmungen treten zum 01.07.2017 in Kraft. Für Versicherungsfälle, die bis zum 30.06.2017 eingetreten sind, verbleibt es - auch im Falle einer Wiedererkrankung - bei den bisher bestehenden Mehrleistungsbestimmungen.
Anhang zu § 20 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Beitragsordnung (Fassung vom 13.06.2024)
§ 1 Beitragsgruppen
(1) Die zugehörigen Unternehmen werden nach Beitragsgruppen veranlagt.
(2) Es gehören an
- der Beitragsgruppe 1 die Städte ohne Berufsfeuerwehr und die Gemeinden
- der Beitragsgruppe 2 die kreisangehörigen Städte mit Berufsfeuerwehren
- der Beitragsgruppe 3 die kreisfreien Städte mit Berufsfeuerwehren
- der Beitragsgruppe 4 die Landkreise
§ 2 Umlagemaßstab, Hebesatz, Beitrag
(1) Die Aufwendungen der Kasse für die Versicherungsleistungen und für die Kosten der Verwaltung sowie für die Ansammlung der Betriebsmittel und der Rücklage werden jährlich auf die in den Beitragsgruppen 1 bis 4 genannten Städte, Gemeinden und Landkreise nach den vom Statistischen Landesamt zum 31.12. des vorvergangenen Jahres veröffentlichten, amtlich festgestellten Einwohnerzahlen umgelegt.
(2) Der Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Hebesatzes mit dem jeweils geltenden Umlagemaßstab unter Anrechnung der festgestellten Ermäßigungssätze.
(3) Über den so ermittelten Beitrag wird den in den Beitragsgruppen 1 bis 4 genannten Städten, Gemeinden und Landkreisen ein Beitragsbescheid erstellt, in dem anzugeben sind:
1. der Hebesatz,
2. der Umlagemaßstab,
3. der zu zahlende Beitrag,
4. die Beitragsfrist,
5. die Ermäßigung.
§ 3 Ermittlung des geschuldeten Beitrags
(1) Die Vertreterversammlung beschließt den Hebesatz für die Beitragsgruppen 1 bis 4 (§ 2 Abs. 1 der Beitragsordnung) nach § 20 der Satzung und den Grundsätzen dieser Beitragsordnung.
(2) Für die Städte der Beitragsgruppen 2 und 3 ist die Umlage zu ermäßigen. Die Ermäßigung hat prozentual der Zahl der versicherungsfreien Angehörigen der Berufsfeuerwehren zu entsprechen. Es sind jedoch mindestens 10 v. H. des ungekürzten Umlagesatzes zu erheben.
(3) Der Geschäftsführer ermittelt den von dem einzelnen Unternehmen geschuldeten Beitrag.
§ 4 Vorschuss auf die Umlage
Die Unternehmen haben zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres einen Vorschuss auf die Umlage zu leisten. Die Höhe des Umlagevorschusses für die in § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung genannten Aufwendungen setzt der Vorstand fest. Dabei ist § 21 SGB IV zu berücksichtigen.
§ 5 Fälligkeit, Stundung, Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB IV.
(2) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen gilt § 76 Abs. 2 SGB IV.
(3) Säumniszuschläge werden nach § 24 SGB IV erhoben.
(4) Die Beitreibung des Beitrages, der Stundungszinsen und der Säumniszuschläge richtet sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.
§ 6 Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage
(1) Der Vorstand kann, wenn es die Finanzlage der Kasse erfordert, beschließen, dass die Träger des Brandschutzes Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten haben.
(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage ausgeschrieben wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der Satzung) nicht ausreichen, den Finanzbedarf der Kasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage zu decken.
(3) Für die Beitragsvorschüsse und Nachtragsumlage gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung entsprechend.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung findet erstmals mit dem Jahr des Inkrafttretens der Satzung Anwendung. Die genehmigte 1. Änderung der Beitragsordnung (genehmigt durch die Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.07.2024, Az. 34.0.2-43531-20n, veröffentlicht im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 29 vom 5. August 2024) findet erstmals für das Haushaltsjahr 2025 Anwendung.
Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte hat die vorstehende Beitragsordnung in ihrer Sitzung am 13.06.2024 einstimmig beschlossen.
Magdeburg, 13. Juni 2024
Lothar Lindecke
Vorsitzender der Vertreterversammlung