Eignungsuntersuchungen für Atemschutzgeräteträger

Geeignete Ärzte für die Feststellung der körperlichen Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten

Nach § 6 DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren" dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an die körperliche Eignung werden insbesondere an Feuerwehrangehörige gestellt, die als Atemschutzgeräteträger Dienst tun. Die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger muss durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen nach der DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen/ Eignungsbeurteilung „Atemschutzgeräte“ festgestellt und bescheinigt werden.

Da Eignungsuntersuchungen nicht unter die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) fallen, müssen die durchführenden Ärztinnen oder Ärzte nicht zwingend Arbeits- oder Betriebsmediziner sein.

Die Kommune ist als Träger des Brandschutzes und Kostenträger für die Untersuchung verantwortlich für die Auswahl der geeigneten Ärztin oder des geeigneten Arztes.

Die FUK Mitte empfiehlt, die Eignungsuntersuchungen insbesondere durch Ärzte, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen, oder durch Ärzte, die bis 2008 zur Durchführung der G 26 durch Unfallversicherungsträger ermächtigt wurden, durchführen zu lassen.

Neben Arbeits- und Betriebsmedizinern können die Eignungsuntersuchungen für Feuerwehrangehörige der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen auch durch andere geeignete Ärzte durchgeführt werden.

Interessierte Ärztinnen und Ärzte werden nach Einreichen einer „Selbstauskunft“ (PDF, 191 KB) über ihre Geeignetheit bei der FUK Mitte in die „Liste der für die Eignungsbeurteilung Atemschutz bei Angehörigen der Feuerwehren der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen geeigneten Ärztinnen und Ärzte“ aufgenommen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Unabhängig von dieser Liste bleibt die Kommune frei in der Auswahl und Bestimmung der für sie tätig werdenden Ärztinnen oder Ärzte.

Das Ergebnis der Eignungsuntersuchung muss dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden. Ein Muster für die Bescheinigung der Eignung (PDF, 525 KB) finden Sie im Bereich Download-Vordrucke.