Geldleistungen

Um den Versicherten während Maßnahmen zur Teilhabe finanziell abzusichern, erbringt die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) umfangreiche Geldleistungen an ihre Versicherten.

Zu den häufigsten gesetzlichen Geldleistungen zählen:

Verletztengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und während der Dauer der Rehabilitation wird, in der Regel nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, Verletztengeld gezahlt (§ 45 SGB VII). Es soll das ausfallende Einkommen ausgleichen und den Lebensunterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen sicherstellen. Die Höhe des Verletztengelds beträgt 80 Prozent des Regelentgelts (= gezahltes Arbeitsentgelt für einen abgerechneten Entgeltabrechungszeitraum). Es darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen davon werden die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Übergangsgeld

Erhält der Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) wird für die Dauer der berufsfördernden Leistung und ggf. bis zu drei Monaten im Anschluss hieran Übergangsgeld gezahlt. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den Familienverhältnissen des Verletzten.

Pflegegeld

Sind Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos, dass sie in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- bzw. Heimpflege gewährt. Es soll seine pflegebedingten Mehraufwendungen pauschaliert abgelten, um die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens soweit wie möglich sicherzustellen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Ausmaß der Hilflosigkeit und dem dadurch bedingten Umfang der notwendigen Hilfe. Die Mindest- und Höchstbeträge werden in den jährlichen Rentenanpassungsverordnungen festgelegt.

Entschädigungsleistungen

1. Verletztenrenten

Nicht immer sind Heilbehandlung und die verschiedenen Teilhabeleistungen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. In solchen Fällen wird eine Verletztenrente gezahlt.

Voraussetzungen für die Zahlung einer Verletztenrente sind grundsätzlich das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade, d. h. von mindestens 20 v. H. über die 26. Woche hinaus, sowie der Eintritt der Arbeitsfähigkeit.

Die Höhe der Rente richtet sich dabei nach mehreren Faktoren. Entscheidend sind der Grad der MdE und der Jahresarbeitsverdienst (JAV), also das Arbeitseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Versicherungsfall.

Erklärvideo zur Versichertenrente

2. Hinterbliebenenleistungen

Nach einem tödlichen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Tod durch Berufskrankheit sind die Hinterbliebenen finanziell weitestgehend abgesichert.

Es werden Renten an Hinterbliebene, wie für Ehegatten und Kinder, gezahlt, die Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen sollen. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Sterbegeld und Erstattung der Kosten für die Überführung des Verstorbenen.