Regelungen zur Tauglichkeit von Atemschutzgeräteträgern

In Anbetracht der aktuellen Situation zur Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus) und den damit verbundenen Maßnahmen, treten auch Anfragen bezüglich der Tauglichkeit für das Tragen von Atemschutzgeräten auf, speziell geht es um die erforderlichen jährlichen Wiederholungsübungen in anerkannten Atemschutzübungsanlagen zum Erhalt der Atemschutztauglichkeit.

Von den pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes werden auch die nach FwDV 7 durchzuführenden Belastungsübungen in Atemschutzübungsanlagen betroffen sein.

Seitens der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte ist es bei bestehender gültiger Eignung nach G26 und bisher fristgerecht durchgeführter Belastungsübung weiterhin möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger oder Atemschutzgeräteträgerin wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt jetzt nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

Der Einsatz, insbesondere unter schwerem Atemschutz, ohne fristgerecht durchgeführte und „bestandene“ Belastungsübung kann nur für den vorübergehenden Ausnahmefall gelten. Pandemiebedingt nicht fristgerecht durchführbare Übungen sind so schnell wie möglich nachzuholen.

Neben der Eigenverantwortung aller Einsatzkräfte, gesundheitliche Einschränkungen dem Einheitsführer oder der Einheitsführerin umgehend mitzuteilen, darf die Unternehmerin oder der Unternehmer Feuerwehrangehörige weiterhin nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Diese Vorgabe kommt bei der hier beschriebenen Ausnahme im Besonderen zur Anwendung.