Versicherungsschutz von Feuerwehrkräften in der Flüchtlingshilfe
Versicherungsschutz von Feuerwehrkräften in der Flüchtlingshilfe (Ukraine)
Aktuell erreichen uns Anfragen zum Versicherungsschutz von Feuerwehrkräften, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Diesbezüglich verweisen wir auf die nachstehende Presserklärung unseres Dachverbandes (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung):
„Wer ehrenamtlich geflüchteten Menschen helfen will, sollte sich dafür am besten bei seiner Kommune oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an private Organisationen (zum Beispiel Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.
Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.“
Freiwillige Feuerwehrangehörige, die auf Veranlassung der zuständigen Brandschutzbehörde (Stadt, Gemeinde, aber auch Landkreis) zu einem Einsatz in das Ausland entsandt werden, sind dort nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfälle und ggf. Berufskrankheiten abgesichert. Ist das Handeln vom Willen der Kommune gedeckt, strahlt der hier über die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte bestehende Versicherungsschutz auch in das Ausland aus. Das bedeutet, dass Feuerwehrangehörige den Versicherungsschutz für die Dauer der Entsendung in das Ausland mitnehmen.
Die Feuerwehrangehörigen genießen den gleichen Umfang an Leistungen, wie im Inland (gesetzliche Geldleistungen, satzungsmäßige Mehrleistungen). Gleiches gilt im Todesfall für Hinterbliebene.