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    Versicherungsschutz

    Der Versicherungsschutz ist die Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung im Feuerwehrdienst. Er greift bei Unfällen und Berufskrankheiten, die im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen. Hier erfahren Sie, wer versichert ist, welche Tätigkeiten abgedeckt sind und was im Schadensfall gilt.

    Was ist ein Arbeitsunfall?

    Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt – im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB VII).

    Wer ist versichert?

    Versichert sind insbesondere:

    • Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (inkl. Jugend-, Alters- und Ehrenabteilungen)
    • Beschäftigte im Feuerwehrdienst (z. B. Angestellte)
    • Personen, die wie Feuerwehrangehörige tätig werden (z. B. Helfer)
    • In der Regel entfällt der Versicherungsschutz, wenn sich der Wegeunfall infolge Trunkenheit oder Drogen- und Medikamentenmissbrauch ereignet hat.
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    StiSi-Leistungsrecht-Versicherungsfälle.pdf

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    StiSi-Leistungsrecht-Medizinische Heilbehandlung und Teilhabe.pdf

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    StiSi-Leistungsrecht-Entschädigungen.pdf

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    Welche Tätigkeiten sind versichert?

    Versichert sind alle Tätigkeiten im Feuerwehrdienst, z. B.:

    • Einsätze (Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung)
    • Übungen sowie Aus- und Fortbildungen 
    • Arbeits- und Werkstättendienst
    • Feuerwehrdienstsport
    • Veranstaltungen und Versammlungen
    Was ist ein Wegeunfall?

    Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zum oder vom Feuerwehrdienst (§ 8 Abs. 2 SGB VII).

    • Der Versicherungsschutz beginnt beim Verlassen der Wohnung und endet am Dienstort.
    • Der gewählte Weg sollte der sicherste und sinnvollste sein.
    • Die Wahl des Verkehrsmittels ist frei.
    Was ist auf dem Weg zu beachten?
    • Unterbrechungen: Bei privaten Unterbrechungen entfällt der Versicherungsschutz (bis max. 2 Stunden) 
    • Umwege: Kein Versicherungsschutz bei rein privaten Abweichungen
    • Zulässige Abweichungen: z. B. bei Fahrgemeinschaften, Umleitungen oder Kinderbetreuung
    • Alkohol/Drogen: In der Regel kein Versicherungsschutz bei Unfall infolge Konsums
    Besonderheit: Einsatzfahrten

    Einsatzfahrten, also Wege die ab dem Zeitpunkt der Alarmierung zum Feuerwehrdienst angetreten werden, stellen keine Wege nach § 8 Abs. 2 SGB VII dar. Hierbei handelt es sich um Wege, die der Feuerwehrangehörige im Auftrag oder im Interesse des Dienstherrn antritt. Sie unterscheiden sich dahingehend, dass sie nicht lediglich der versicherten Tätigkeit vorangehen bzw. nachfolgen, sondern mit dieser in einem (engeren) inneren Zusammenhang stehen.

    Tritt ein Unfall also auf einer Einsatzfahrt ein, so handelt es sich – rein versicherungsrechtlich gesehen – stets um einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII.

    Wichtig zu wissen ist auch, dass bei Alarmierungen zum Feuerwehrdienst – und dazu zählen auch Fehlalarme oder Alarmierungen zu Einsatzübungen – der Versicherungsschutz bereits im häuslichen Milieu zu laufen beginnt und nicht erst ab Durchschreiten der Außenhaustür. Stürzt der Feuer-wehrangehörige also im (sonst unversicherten) Treppenhaus, so würde er im Falle der Alarmierung schon hier unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen

    Was bedeutet „Dritter Ort“?

    Wege können auch von einem anderen Ort (z. B. Arbeitsplatz) versichert sein, wenn ein Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst besteht.

    Was gilt bei Sachschäden?

    Sachschäden (z. B. am Fahrzeug) werden in der Regel nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt.

    Eine Regulierung ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 SGB VII möglich.

    Was ist eine Berufskrankheit?

    Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Versicherter durch die Arbeit zuzieht und die

    • entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder
    • die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.

    Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf- Erkrankungen können deshalb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.

    Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Hierzu sind Unternehmer und Ärzte verpflichtet.

    Videos zum Versicherungsschutz

    Videoclip "Der Arbeitsunfall - Was ist das?"

    Der Arbeitsunfall zählt zusammen mit der Berufskrankheit zu den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII).