Satzung
Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Bek. des MS vom 06.06.2007 - 34-43532
Bezug: Bek. des MS vom 10.04.2003 (MBl. LSA S. 436)
In der Anlage wird die von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-
Anhalt und der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen am 24.01.2007
beschlossene und gemäß § 114 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - vom 07.08.1996 (BGBl. I S 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554, 566), in Verbindung mit § 34 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - i. d. F. der Bek.
vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20.04.2007 (BGBl. I S. 554, 566), vom Ministerium am 02.04.2007 genehmigte Satzung der
Feuerwehr-Unfallkasse Mitte einschließlich der Anlagen zu § 15 Abs. 2 (Mehrleistungen) und
§ 20 (Beitragsordnung) bekannt gemacht. Die Satzung tritt gemäß ihrem § 30 Abs. 1 mit Wirkung
vom 30.05.2007 in Kraft. Die Bezugsbekanntmachung wird gegenstandslos.
Anlage
Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Die Vertreterversammlungen der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-
Unfallkasse Thüringen haben in ihren Sitzungen am 24.01.2007 die Satzung der Feuerwehr-
Unfallkasse Mitte, nachstehend Kasse genannt, gemäß § 114 Abs. 2 des Siebenten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung - vom 07.08.1996 (BGBl. Jahrgang 1996
Teil I Nr. 43) beschlossen.
1
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Seite
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe
örtliche Zuständigkeit, Geschäftsjahr,
Personal und Bekanntmachungen der Kasse 3
§ 2 Kreis der Versicherten 3
§ 3 Träger des Brandschutzes 4
Abschnitt II
Organisation
§ 4 Organe der Selbstverwaltung 4
§ 5 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane 4
§ 6 Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen 5
§ 7 Rechtsstellung der Organmitglieder 5
§ 8 Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen 5
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 5
§ 10 Ausschüsse 6
§ 11 Vertreterversammlung 7
§ 12 Vorstand 8
§ 13 Geschäftsführer 9
§ 14 Vertretung 9
Abschnitt III
Entschädigungsleistungen und Verfahren
§ 15 Gesetzliche Leistungen, Mehrleistungen,
Jahresarbeitsverdienst 10
§ 16 Feststellung der Entschädigung, Rentenausschuss 10
§ 17 Widerspruchsausschuss, Widerspruchsstelle 10
Abschnitt IV
Pflichten der Träger des Brandschutzes
§ 18 Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten 11
§ 19 Unterstützung der Kasse 11
2
Abschnitt V
Aufbringung der Mittel
§ 20 Umlage 12
§ 21 Betriebsmittel 12
§ 22 Rücklage 12
§ 23 Haushalts- und Rechnungswesen, Abnahme
der Jahresrechnung 12
Abschnitt VI
Unfallverhütung und Erste Hilfe
§ 24 Unfallverhütung, Erste Hilfe, Technischer
Aufsichtsdienst, Sicherheitsbeauftragte 13
§ 25 Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen 14
§ 26 Sicherheitsbeauftragte 15
§ 27 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung
der Prävention betrauten Personen 15
Abschnitt VII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Ordnungswidrigkeiten 16
Abschnitt VIII
Aufgabenübertragung
§ 29 Erstattungsregelung für übertragene Aufgaben nach
§ 30 Abs. 2 SGB IV 16
Abschnitt IX
Schlussbestimmung
§ 30 Inkrafttreten 17
Anhang zu § 15 Abs. 2 der Satzung
Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen 18
Anhang zu § 20 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Beitragsordnung 21
3
Abschnitt I
Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung, Aufgabe, örtliche Zuständigkeit, Geschäftsjahr, Personal
und Bekanntmachungen der Kasse
(1) Die Kasse führt den Namen Feuerwehr-Unfallkasse Mitte. Sie hat ihren Hauptsitz in
Magdeburg und unterhält einen Sitz in Erfurt.
(2) Die Kasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Sie führt ein Dienstsiegel (§ 31 Abs. 3 SGB IV).
(3) Die Kasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 2 dieser Satzung
bezeichneten Personen in den Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Satzung wird im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Die Bekanntmachungen
der Kasse werden durch Aushang in den Geschäftsräumen sowie in den
Zeitschriften der Landesfeuerwehrverbände der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen
veröffentlicht.
§ 2
Kreis der Versicherten
(1) Bei der Kasse sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) gegen
Arbeitsunfälle versichert, soweit nicht Versicherungsfreiheit besteht:
1. die Mitglieder der Feuerwehren und ihre Jugendabteilungen sowie die feuerwehrtechnischen
Aufsichtsorgane, auch wenn sie im Rahmen des Katastrophenschutzes oder
des Rettungsdienstes tätig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) und an Ausbildungsveranstaltungen
teilnehmen,
2. alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Feuerwehrdienst
Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
3. Personen, die wie ein in Ziffer 1 oder 2 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur
vorübergehend geschieht, soweit nicht ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
zuständig ist (§ 2 Abs. 2 SGB VII),
4. ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Betriebsstätten, Schulungskursen und
ähnlichen Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung im Feuerwehrdienst (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 SGB VII),
5. die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Feuerwehrverbände in Ausübung
ihrer Tätigkeit im Verbandswesen,
6. Personen, die im Brandschutzdienst des Zivilschutzes der Städte und Gemeinden des
Geschäftsgebietes und der Landkreise tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),
7. die Beschäftigten der Kasse (§ 132 SGB VII).
4
(2) Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Kasse sind bei ihr gegen Folgen von
Unfällen versichert, die sie im Dienst der Kasse erleiden. Für die Entschädigungsleistungen
gelten auch die Bestimmungen des § 15 der Satzung.
§ 3
Träger des Brandschutzes
(1) Träger des Brandschutzes sind die Gemeinden und Landkreise des in § 1 Abs. 3 bezeichneten
Gebietes (§ 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und § 2
des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes).
(2) Sie sind gemäß § 138 SGB VII verpflichtet, die in § 2 genannten Versicherten darüber zu
unterrichten,
1. dass sie bei einem Unfall im Feuerwehrdienst bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
versichert sind,
2. wo sich die Geschäftsstellen der Kasse befinden.
Abschnitt II
Organisation
§ 4
Organe der Selbstverwaltung
(1) Selbstverwaltungsorgane der Kasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§
31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Für sie gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§§ 31,
33 ff. SGB IV).
§ 5
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
(1) Der Vorstand besteht aus je 4 Vertretern der Versicherten und der Träger des Brandschutzes,
davon jeweils 2 aus Sachsen-Anhalt und Thüringen.
(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter
sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der
Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die ein erster und ein zweiter
Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen
vertreten.
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können bei der Kasse nicht
gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).
5
§ 6
Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
Für die Wahlen der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gelten die gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere das Sozialgesetzbuch IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung.
§ 7
Rechtsstellung der Organmitglieder
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter
haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragbare
Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes (§ 40 Abs. 1
SGB IV).
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet
jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten
allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Die Mitglieder bleiben im
Amt bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB
IV).
(3) Sie haften nach den Vorschriften des § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV.
(4) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung
nach Maßgabe des § 41 SGB IV.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen.
§ 8
Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen
(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Stellvertreter des Vorsitzenden
ist aus der Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende nicht angehört (§ 62 Abs. 1 Satz 2
SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Gruppe der Versicherten
und der Arbeitgeber angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und
dem stellvertretenden Vorsitzenden im dreijährigen Turnus und zwar zum 01. Oktober
des Jahres, in dem die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist. In der Geschäftsordnung ist
die Reihenfolge festzulegen, in der die Länder in einer Wahlperiode zu berücksichtigen
sind.
§ 9
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen
Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen
Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann
6
in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist
in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).
Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(3) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann vom Vorsitzenden angeordnet werden, dass die Organe
in einer zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
sind; in der Ladung ist darauf hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).
(4) Die Vertreterversammlung und der Vorstand können in eiligen Fällen ohne Sitzung
schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB IV).
(5) Die Vertreterversammlung kann darüber hinaus schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2
SGB IV), wenn es sich handelt um
1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern der zuständige Ausschuss nach mündlicher Vorberatung
die Beschlussfassung empfiehlt;
2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer
Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;
3. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten
worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich
abzustimmen ist;
4. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Kasse, die sich durch gesetzliche
Änderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen ergeben oder textliche Änderungen
aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
(6) Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der
schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten
und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
(7) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder anderes Recht nichts Abweichendes bestimmt,
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird
die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).
(8) Beschlüsse nach § 11 Ziff. 6 - 8, 9 vorletzte Alternative und 13 bedürfen der Genehmigung
der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde.
§ 10
Ausschüsse
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, sie regeln bei Bedarf das Verfahren
dieser Ausschüsse. Die Ausschüsse werden paritätisch von beiden Gruppen und
aus den zwei Ländern besetzt.
(2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der
Rechtsetzung übertragen werden, die §§ 63 und 64 SGB IV gelten entsprechend (§ 66
SGB IV).
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§ 11
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62
Abs. 1 und 5 SGB IV),
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter (§ 52 SGB IV),
3. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung (§ 63 Abs. 1
SGB IV),
4. Wahl des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 der
Satzung,
5. Vertretung der Kasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitglieder (§ 33 Abs. 2
Satz 1 SGB IV),
6. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
7. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen nach §
94 SGB VII,
8. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen gemäß
§ 15 Abs. 1 SGB VII,
9. Feststellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), Festsetzung der Höhe
der jährlichen Umlage (§ 20 der Satzung) und der Betriebsmittel und Rücklage (§§ 21
und 22 der Satzung), Beschlussfassung über Dienstordnung und Stellenplan,
10. Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse
der Verwaltungsbehörden nach § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) wahrnimmt,
11. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs.
4 Satz 2 SGB IV,
12. Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77
Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
13. Beschlussfassung über die Entschädigung nach § 7 Abs. 4 der Satzung,
14. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung
durch Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder
vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
15. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung
(2) Die Vertreterversammlung kann den Vorstand zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme
hinzuziehen.
8
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand verwaltet die Kasse, soweit Gesetz und sonstiges für die Kasse maßgebendes
Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 und 5
SGB IV),
2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
3. Zustimmung zur Bestellung des Geschäftsführers gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 SGB IV,
4. Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
5. Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige
Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72 bis 74, 75 Abs. 1 Satz 2
SGB IV),
6. Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten mit einer Vergütung ab Entgeltgruppe
9 TVöD bzw. A 9 LBesG Sachsen-Anhalt,
7. Aufstellung der Dienstordnung und des Stellenplanes,
8. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Anlage und die Verwaltung des Vermögens
sowie der Rücklage,
9. Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§ 59 Abs. 2 bis 4 SGB
IV),
10. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung (§ 41 Abs.
4 Satz 1 SGB IV),
11. Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane (§ 60 Abs. 1 bis 4
SGB IV),
12. Mitteilung des Ergebnisses zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane und Änderung
in ihrer Zusammensetzung (§ 60 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SGB IV),
13. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Unfallverhütung und die Erste Hilfe bei
Unfällen sowie die Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften,
14. Beschlussfassung über Umlagevorschüsse und das Verfahren bei Erhebung der Umlage,
15. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer
obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),
16. Verhängen von Geldbußen, soweit sie nicht dem Geschäftsführer übertragen wird,
17. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen
sind (§ 11 Nr. 14 der Satzung),
18. Bestellung von Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung,
9
19. Vorlage des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung für die Beschlussfassung
durch die Vertreterversammlung,
20. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz und
sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Geschäftsführer
vorgelegt werden.
§ 13
Geschäftsführer
(1) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges
für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1
SGB IV).
(3) Der Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Direktor der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte“.
(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(5) Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen
Erledigung übertragen.
(6) Der Geschäftsführer nimmt die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Beschäftigten
mit einer Vergütung bis Entgeltgruppe 8 TVöD bzw. A 8 LBesG Sachsen-
Anhalt sowie die Einstellung und Kündigung von Aushilfskräften vor.
§ 14
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 12 der Satzung), soweit
die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht der Vertreterversammlung oder dem
Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall
durch seinen Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des
Vorstandes zur Vertretung der Kasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – vertritt im Rahmen seines
Aufgabengebietes die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen werden (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Kasse abgegeben, und zwar, soweit sie
schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser
Eigenschaft und der Bezeichnung der Kasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen
eigenhändig beifügt.
Dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend; er fügt die Worte „in Vertretung
= i. V.“ bei. Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(5) Gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern wird die Kasse durch die Vertreterversammlung
vertreten. Das Vertretungsrecht wird durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung
ausgeübt.
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Abschnitt III
Entschädigungsleistungen und Verfahren
§ 15
Gesetzliche Leistungen, Mehrleistungen, Jahresarbeitsverdienst
(1) Die Kasse gewährt die Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie den zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung
erlassenen Vorschriften.
(2) Außerdem gewährt die Kasse Mehrleistungen aufgrund von § 94 SGB VII nach Maßgabe
des Anhangs zu dieser Satzung.
(3) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Leistungen beträgt
das Dreifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18
SGB IV, § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
§ 16
Feststellung der Entschädigung, Rentenausschuss
(1) Die förmliche Feststellung der Leistungen erfolgt durch den Rentenausschuss (§ 36 a
Abs. 1 SGB IV).
(2) Der Rentenausschuss besteht aus je einem Vertreter der Versicherten und der Träger des
Brandschutzes aus Sachsen-Anhalt und aus Thüringen und dem Geschäftsführer. Sie haben
je einen Stellvertreter. Die Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes
üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus, für ihre Entschädigung und
Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Die Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes und ihre Stellvertreter
werden durch den Vorstand berufen und abberufen; sie müssen die Voraussetzungen der
Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen, brauchen jedoch nicht Mitglieder der Organe
sein.
(4) Hinsichtlich der Amtsdauer und des Verlustes der Mitgliedschaft sind §§ 58 Abs. 2 und
59 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(5) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
§ 17
Widerspruchsausschuss
(1) Der Widerspruchsausschuss (§ 36 a SGB IV) erlässt den Widerspruchsbescheid im Verfahren
(§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG) als Widerspruchsstelle der Kasse.
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Versicherten und der Träger
des Brandschutzes aus Sachsen-Anhalt und aus Thüringen und dem Geschäftsführer.
Sie haben je einen Stellvertreter. Die Vertreter der Versicherten und der Träger des
Brandschutzes üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus, für ihre Entschädigung
und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
11
(3) Die Vertreter der Versicherten und der Träger des Brandschutzes und ihre Stellvertreter
werden durch den Vorstand berufen und abberufen; sie müssen die Voraussetzungen der
Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen, brauchen jedoch nicht Mitglieder der Organe
sein.
(4) Hinsichtlich der Amtsdauer und des Verlustes der Mitgliedschaft sind §§ 58 Abs. 2 und
59 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(5) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
Abschnitt IV
Pflichten der Träger des Brandschutzes
§ 18
Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten
(1) Der Träger des Brandschutzes – § 3 Abs. 1 der Satzung – hat innerhalb von drei Tagen
nach Kenntnis in einfacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vordruck der Kasse
anzuzeigen (§ 193 SGB VII):
1. jeden Unfall im Feuerwehrdienst, durch den ein Versicherter getötet oder so verletzt
worden ist, dass er stirbt oder arbeitsunfähig wird,
2. jeden Unfall, den ein Versicherter erleidet, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
ist, wenn ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird oder andere
Kosten entstehen, auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht vorliegen,
3. jeden Unfall, den Personen erleiden, die Brandschutzdienst des Zivilschutzes der
Städte und Gemeinden und der Landkreise verrichten.
(2) Die zweite Ausfertigung der Unfallanzeige ist im Land Sachsen-Anhalt dem zuständigen
Kreisbrandmeister und im Land Thüringen dem zuständigen Kreisbrandinspektor zu
übersenden.
(3) Die Unfallanzeige ist vom Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr, der der Verletzte angehört,
mit zu unterzeichnen.
(4) Unfälle, bei denen mehr als drei Personen verletzt werden oder Unfälle mit Todesfolge
sind der Kasse sofort mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn behauptet oder vermutet
wird, dass der später eingetretene Tod Unfallfolge sei.
(5) Für Berufskrankheiten gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 19
Unterstützung der Kasse
Der Träger des Brandschutzes hat die Maßnahmen der Kasse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes,
der Unfallverhütung und Ersten Hilfe bei Unfällen zu unterstützen. Näheres
bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften.
12
Abschnitt V
Aufbringung der Mittel
§ 20
Umlage
(1) Die Mittel für die Ausgaben der Kasse, die ausweislich des gemäß § 70 Abs. 1 SGB IV
festgestellten Haushaltsplanes nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden im
Wege der Umlage nach näherer Bestimmung des Anhangs zu dieser Vorschrift (Beitragsordnung)
durch zu entrichtende Beiträge der zugehörigen Unternehmen aufgebracht. Die
Beiträge müssen den Bedarf des Kalenderjahres, für das die Beiträge erhoben werden,
einschließlich der in diesem Zeitraum zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV) und
der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).
(2) Die Beitragsordnung regelt insbesondere die Veranlagung der zugehörigen Unternehmen,
die Erhebung von Vorschüssen auf die Beiträge (§§ 164 Abs. 1, 185 Abs. 1, 2 und 4 SGB
VII), den Säumniszuschlag (§ 24 SGB IV), die Stundung und die Beitreibung der Rückstände
von Beiträgen, Beitragsvorschüssen, Säumniszuschlägen sowie Stundungszinsen.
§ 21
Betriebsmittel
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen
soll ein Betriebsmittelbestand nach § 81 SGB IV i. V. m. § 171 SGB VII bis
zur Höhe des eineinhalbfachen Jahresbetrages der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres
angesammelt werden.
§ 22
Rücklage
(1) Die Kasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage nach § 82 SGB
IV i. V. m. § 172 SGB VII anzusammeln. Ihr sind so lange drei vom Hundert der im abgelaufenen
Kalenderjahr gezahlten Renten zuzuführen, bis die Rücklage das Zweifache
der im abgelaufenen Jahr geleisteten Renten erreicht. Sämtliche Zinserträge fließen bis
dahin der Rücklage zu.
(2) Die Vertreterversammlung kann auf Antrag des Vorstandes beschließen, dass ausnahmsweise
vorübergehend Zuweisungen an die Rücklage in geringerer Höhe oder nicht erfolgen.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 172 Abs. 2 SGB
VII).
§ 23
Haushalts- und Rechnungswesen, Abnahme der Jahresrechnung
(1) Die Kasse stellt für jedes Kalenderjahr den Haushaltsplan auf. Dieser muss alle voraussichtlich
zu leistenden Ausgaben, die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen
sowie alle zu erwartenden Einnahmen enthalten und einen Ausgleich zwischen
Einnahmen und Ausgaben herstellen (§§ 67 Abs. 1 und 69 Abs. 1 SGB IV).
13
(2) Die Kasse ist verpflichtet, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sicherzustellen,
dass die Ausgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit vorgenommen werden (§ 69 Abs. 2 SGB IV).
(3) Die Jahresrechnung ist vom Geschäftsführer aufzustellen und von einem vom Vorstand
bestellten Sachverständigen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht
zu erstellen (§ 31 SVHV).
(4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer
Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichtes der Vertreterversammlung zur
Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).
Abschnitt VI
Unfallverhütung und Erste Hilfe
§ 24
Unfallverhütung, Erste Hilfe, Technischer Aufsichtsdienst,
Sicherheitsbeauftragte
(1) Die Kasse hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste
Hilfe zu sorgen. Die Träger des Brandschutzes (§ 3 der Satzung) sind verpflichtet, in ihren
Feuerwehren umfassende Unfallverhütungsmaßnahmen durchzuführen und eine
wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.
(2) Die Kasse erlässt Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 SGB VII über:
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere
Personen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige
arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten,
die für Versicherte oder Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und
Gesundheit verbunden sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen und Maßnahmen nach Nummer
3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine
staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
5. die Sicherstellung einer wirksamen ersten Hilfe durch den Unternehmer (§15 Abs. 1
Nr. 5 SGB VII),
6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden
Pflichten zu treffen hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung
der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten
Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind (§ 15 Abs.
1 Nr. 7 SGB VII).
14
(3) Die Unfallverhütungsvorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen (§
11 Abs. 1 Nr. 8 der Satzung).
(4) Die Kasse unterrichtet die Träger des Brandschutzes in den Veröffentlichungsorganen der
Landesfeuerwehrverbände Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Unfallverhütungsvorschriften
(§ 15 Abs. 5 SGB VII) und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII gemäß § 1
Abs. 5 der Satzung. Die Träger des Brandschutzes sind zur Unterrichtung der Versicherten
verpflichtet (§ 15 Abs. 5 SGB VII).
§ 25
Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen
(1) Die Kasse überwacht durch Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Sie berät die Träger des Brandschutzes und die Versicherten.
Sie kann im Einzelfall Anordnungen für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aufgrund
der Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren
treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Zusammenwirken mit
den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gilt § 20 Abs. 1 SGB VII, für die Beteiligten der
Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Aufsichtspersonen beraten die Träger des Brandschutzes und die Versicherten in allen
Fragen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
und zur wirksamen Ersten Hilfe (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB
VII).
(3) Die Aufsichtspersonen sind zur Überwachung berechtigt,
1. die Grundstücke und Betriebsstätten zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten,
zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2. von dem Träger des Brandschutzes die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe
erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Trägers des Brandschutzes einzusehen,
soweit es die Überwachung erfordert (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße
Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein
und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder,
soweit die Aufsichtspersonen und der Träger des Brandschutzes die erforderlichen
Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten des Trägers des Brandschutzes ermitteln
zu lassen (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen;
soweit der Träger des Brandschutzes nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurück zu lassen (§ 19 Abs. 1 Nr. 6
SGB VII),
7. zu untersuchen, ob und auf welche betrieblichen Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall
zurück zu führen ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
15
8. die Begleitung durch den Träger des Brandschutzes oder eine von ihm beauftragte
Person zu verlangen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII).
(4) Zur Verhütung dringender Gefahren sind die Aufsichtspersonen befugt, die in Abs. 1 Satz
2 genannten Maßnahmen zu jeder Tages- und Nachtzeit und in Wohnräumen zu treffen (§
19 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
(5) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen
zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit der
Versicherten zu treffen (§ 19 Abs. 2 SGB VII).
(6) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Trägern des
Brandschutzes zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
§ 26
Sicherheitsbeauftragte
(1) Feuerwehren mit mehr als 20 Beschäftigten haben einen Sicherheitsbeauftragten zu
bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII genannten
Personen.
In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung
der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden
arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs.
1 Nr. 7 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben die Träger des Brandschutzes bei den Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen.
(3) Sie haben sich insbesondere fortlaufend von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen
Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen
zu überzeugen und den Träger des Brandschutzes auf Unfall- und Gesundheitsgefahren
für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
(4) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).
§ 27
Aus - und Fortbildung der mit der Durchführung
der Prävention betrauten Personen
Die Kasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten
Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält die Träger des Brandschutzes und Versicherten
zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB
VII).
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Abschnitt VII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Träger des Brandschutzes oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen
Vorschriften verstoßen, die durch das SGB VII, andere Gesetze oder Unfallverhütungsvorschriften
Bußgeld androhen. Dies ist der Fall bei:
1. Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2. Missachtung der Befugnisse der Aufsichtspersonen (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
3. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
4. Verstoß gegen Aufklärungs- und Meldepflichten (§ 209 Abs. 1 Nr. 4, 9 und 11 SGB
VII),
5. Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 Abs. 4 OWiG).
(2) Die Höhe der Geldbuße kann in den Fällen der Nr. 1 bis 3 bis zu 10.000 €, im Fall der Nr.
4 bis 2.500 € und im Fall der Nr. 5 bis zu 1 Mio. € betragen.
(3) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber
seinen Beauftragten. Ist der Träger des Brandschutzes eine juristische Person, so
kann neben dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese Bußgeld
verhängt werden (§ 30 OWiG).
Abschnitt VIII
Aufgabenübertragung
§ 29
Erstattungsregelung für übertragene Aufgaben nach § 30 Abs. 2 SGB IV
(1) Der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte wurde mittels Staatsvertrag die Aufgabe übertragen, für
das Gebiet des Freistaates Thüringen, die Kosten der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
an private Arbeitgeber von Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
(2) Die Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung werden auf die Träger des Brandschutzes
im Gebiet des Landes Thüringen nach den vom Statistischen Landesamt zum 31.12. des
vorvergangenen Jahres veröffentlichten, amtlich festgestellten Einwohnerzahlen umgelegt.
(3) Die Kasse erhebt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Vorbeitrag auf die voraussichtlichen
Aufwendungen.
(4) Über den festgestellten Betrag wird ein Leistungsbescheid erteilt.
(5) Die Vorschriften der Beitragsordnung gelten entsprechend.
17
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 30
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit dem Wirksamwerden der Vereinigung zur Feuerwehr-Unfallkasse
Mitte in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Satzungen der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt (MBl.
LSA Nr. 31/2003 vom 21.07.2003) und Thüringen (Verbandskurier des Thüringer Feuerwehrverbandes
eV, Ausgabe 12/2001) treten mit dem Wirksamwerden der Vereinigung
der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte außer Kraft.
18
Anhang zu § 15 Abs. 2 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen
Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt hat aufgrund des § 94
SGB VII in Verbindung mit § 11 Ziff. 6 und § 15 der Satzung folgende Richtlinien für die
Feuerwehr-Unfallkasse Mitte beschlossen:
§ 1
Die Mehrleistungen erhalten,
a) Personen, die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätig werden,
b) der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, sowie der in § 2 Abs. 2 der Satzung benannte Personenkreis,
einschließlich ihrer Hinterbliebenen.
§ 2
Mindestjahresarbeitsverdienst
Der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung der Mehrleistungen beträgt mindestens
1. für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 100 v. H.
2. für Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, 70 v. H.
der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
§ 3
Verletztengeld, Übergangsgeld, Nettolohnausgleich, Tagegeld
(1) Das gesetzliche Verletztengeld nach § 47 SGB VII bzw. Übergangsgeld nach §§ 49 ff.
SGB VII wird bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles ergänzt.
(2) Dem selbständig Tätigen wird als Mehrleistung der Unterschiedsbetrag zwischen dem
gesetzlichen Verletztengeld und dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder der Maßnahmen der Heilbehandlung um Steuern geminderten Arbeitseinkommens
(§ 15 SGB IV) gezahlt. Außerdem werden die nachgewiesenen Rentenversicherungsbeiträge
erstattet.
Hierbei beträgt das zugrunde zu legende Arbeitseinkommen für die Berechnung des Verletztengeldes
mindestens 60 v. H. und für die Mehrleistung mindestens 100 v. H. der zum
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
(3) Für alle Versicherten gilt als Höchstbetrag der auf den Kalendertag entfallende Teil des
durch Gesetz oder Satzung bestimmten Höchstjahresarbeitsverdienstes.
(4) Barleistungen, die der Arbeitgeber gesetzlich oder tariflich zu gewähren hat, gehen dem
Anspruch auf Mehrleistungen vor.
(5) Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird unbeschadet der Ansprüche
nach Abs. 1 und 2 eine Mehrleistung in Höhe von 1/15 des Mindestbetrages des Pflegegeldes
nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII je Kalendertag gewährt (Tagegeld). Schüler erhalten
diese Leistung für die Dauer der unfallbedingten tatsächlichen Schulunfähigkeit,
sofern diese ärztlich bestätigt wurde.
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(6) Für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder selbständig sind,
gilt Abs. 5 analog.
§ 4
Rente an Versicherte
(1) Besteht eine rentenberechtigende Erwerbsminderung über die 26. Woche nach dem Unfall
hinaus, erhöht sich die Verletztenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII)
bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf 85 v. H. des der Rentenberechnung zugrunde gelegten
Jahresarbeitsverdienstes.
(2) Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil der Mehrleistung
gewährt.
(3) Die Mehrleistung soll bei völliger Erwerbsunfähigkeit mindestens 80 € monatlich betragen.
Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag
dieser Mindestleistung gewährt.
§ 5
Hinterbliebenenrente
(1) Jede Hinterbliebenenrente wird um einen Zuschlag in Höhe von einem Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes
erhöht. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen einschließlich der
Mehrleistungen zusammen den nach §§ 70, 94 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII zulässigen
Höchstbetrag nicht übersteigen. Die satzungsmäßigen Mehrleistungen sollen jedoch
insgesamt mindestens monatlich 150 € betragen.
(2) Der Abfindungsbetrag nach § 80 SGB VII wird errechnet aus der gesetzlichen Hinterbliebenenrentenhöhe.
§ 6
Sterbegeld
(1) Für die Höhe und Zahlung des Sterbegeldes gilt die gesetzliche Regelung (§ 64 SGB
VII).
(2) Neben dem gesetzlichen Sterbegeld aus der Unfallversicherung nach § 63 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII wird eine besondere Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
gesetzlichen Sterbegeld aus der Unfallversicherung (§ 64 SGB VII) und einem Zwölftel
des im Zeitpunkt des Todes geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes nach § 15 Abs. 3
der Satzung gewährt.
(3) Von der Mehrleistung sind zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
nicht gedeckten Kosten der Bestattung zu bestreiten und an denjenigen auszuzahlen,
der die Bestattungskosten trägt. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der
Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigten,
so verbleibt der Überschuss der Kasse.
§ 7
Einmalige Mehrleistungen an Versicherte
(1) Sofern eine MdE von 100 v. H. im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt,
wird den Verletzten als Mehrleistung ein Betrag in Höhe von 60.000 € gewährt.
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Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag
gewährt, der dem Grad der MdE entspricht.
(2) Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die
Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit durch den Versicherungsträger im Feststellungsverfahren
für die gesetzlichen Leistungen (§ 62 Abs. 2 SGB VII). Bei einer späteren
Verschlimmerung in den Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet.
(3) Diese Mehrleistung wird entsprechend dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit
auch dann gewährt, wenn ein Verletztenrentenanspruch nicht besteht, die Minderung der
Erwerbsfähigkeit aber mindestens 10 v. H. beträgt. Insoweit gilt die Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall tatsächlich besteht. Beträgt
bei dem Verlust von mehr als zwei Gliedmaßen eines Fingers die Minderung der
Erwerbsfähigkeit weniger als 10 v. H., so wird eine einmalige Mehrleistung in Höhe von
1.500 € gewährt.
§ 8
Einmalige Mehrleistungen an Hinterbliebene
(1) Bei einem Unfall mit Todesfolge wird Angehörigen nach Abs. 2 als Mehrleistung einmalig
ein Grundbetrag von 30.000 € gewährt.
(2) Anspruchsberechtigt sind nacheinander
der Ehegatte,
die Kinder,
die Eltern,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben.
(3) Der hinterbliebenenrentenberechtigte Ehegatte und jedes Kind des Getöteten im Sinne
des § 67 SGB VII erhalten zusätzlich eine einmalige Mehrleistung von je 600 €.
(4) Auf die Leistung nach Abs. 1 werden die nach § 7 bereits gewährten Mehrleistungen angerechnet.
Übersteigt die dem Verletzten gewährte Mehrleistung die Leistungen nach
Abs. 1, so wird der übersteigende Betrag anteilmäßig angerechnet auf die Mehrleistungen
nach Abs. 3.
§ 9
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Auf die Mehrleistungen finden die für die gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen
nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die einmaligen Mehrleistungen sind besonders festzustellen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten zusammen mit der Satzung in Kraft.
21
Anhang zu § 20 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Beitragsordnung
§ 1
Beitragsgruppen
(1) Die zugehörigen Unternehmen werden nach Beitragsgruppen veranlagt
(2) Es gehören an
- der Beitragsgruppe 1 die Städte ohne Berufsfeuerwehr und die Gemeinden
- der Beitragsgruppe 2 die kreisangehörigen Städte mit Berufsfeuerwehren
- der Beitragsgruppe 3 die kreisfreien Städte mit Berufsfeuerwehren
- der Beitragsgruppe 4 die Landkreise
§ 2
Umlagemaßstab, Hebesatz, Beitrag
(1) Die Aufwendungen der Kasse für die Versicherungsleistungen und für die Kosten der
Verwaltung sowie für die Ansammlung der Betriebsmittel und der Rücklage werden jährlich
auf die in den Beitragsgruppen 1 bis 4 genannten Städten, Gemeinden und Landkreisen
nach den, vom Statistischen Landesamt zum 31.12. des vorvergangenen Jahres veröffentlichten,
amtlich festgestellten Einwohnerzahlen umgelegt.
(2) Der Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Hebesatzes mit dem jeweils geltenden
Umlagemaßstab unter Anrechnung der festgestellten Ermäßigungssätze.
(3) Über den so ermittelten Beitrag wird den in den Beitragsgruppen 1 bis 4 genannten Städten,
Gemeinden und Landkreisen ein Beitragsbescheid erstellt, in dem anzugeben sind:
1. der Hebesatz,
2. der Umlagemaßstab,
3. der zu zahlende Beitrag,
4. die Beitragsfrist,
5. die Ermäßigung.
§ 3
Ermittlung des geschuldeten Beitrags
(1) Die Vertreterversammlung beschließt den Hebesatz für die Beitragsgruppen 1 bis 4 (§ 2
Abs. 1 der Beitragsordnung) nach § 20 der Satzung und den Grundsätzen dieser Beitragsordnung.
(2) Der Geschäftsführer ermittelt den von dem einzelnen Unternehmen geschuldeten Beitrag.
22
§ 4
Ermäßigung und Zuschläge, Beitragsbescheid
(1) Für die Städte der Beitragsgruppen 2 und 3 ist die Umlage zu ermäßigen. Die Ermäßigung
hat prozentual der Zahl der versicherungsfreien Angehörigen der Berufsfeuerwehren
zu entsprechen. Es sind jedoch mindestens 10 v. H. des ungekürzten Umlagesatzes zu
erheben. Die Ermäßigung ist binnen vier Wochen nach Erhalt des Beitragsbescheides zu
beantragen.
(2) Der Landkreis übernimmt die Umlagezahlung für die kreisangehörigen Gemeinden, soweit
die Umlagen an die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte aus Mitteln der Kreisumlage finanziert
werden. Anderenfalls zahlt der Landkreis die Umlage für die kreisangehörigen
Gemeinden an die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte, kann diese aber von den kreisangehörigen
Gemeinden anteilig zurückfordern.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres einen
Vorschuss auf die Umlage zu leisten. Die Höhe des Umlagevorschusses für die in § 2
Abs. 1 der Beitragsordnung genannten Aufwendungen setzt der Vorstand fest. Dabei ist §
21 SGB IV zu berücksichtigen.
§ 5
Fälligkeit, Stundung, Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach § 23 Abs. 3 SGB IV.
(2) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen
gilt § 76 Abs. 2 SGB VII.
(3) Säumniszuschläge werden nach § 24 SGB IV erhoben.
(4) Die Beitreibung des Beitrages, der Stundungszinsen und der Säumniszuschläge richtet
sich nach § 66 Abs. 3 und 4 SGB X.
§ 6
Beitragsvorschuss, Nachtragsumlage
(1) Der Vorstand kann, wenn es die Finanzlage der Kasse erfordert, beschließen, dass die
Träger des Brandschutzes Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten haben.
(2) Die Vertreterversammlung kann beschließen, dass eine Nachtragsumlage ausgeschrieben
wird, wenn Beiträge und Betriebsmittel (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der Satzung) nicht
ausreichen, den Finanzbedarf der Kasse bis zum Eingang der nächsten ordentlichen Umlage
zu decken.
(3) Für die Beitragsvorschüsse und Nachtragsumlage gelten die Vorschriften dieser Beitragsordnung
entsprechend.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung findet erstmals mit dem Jahr des Inkrafttretens der Satzung Anwendung