Mehrleistungen
Zusätzliche satzungsmäßige Mehrleistungen der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
Da sich Freiwillige Feuerwehrleute in besonderem Maß für die Allgemeinheit engagieren und im Extremfall sogar ihr Leben dafür einsetzen, zahlt die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für dieses überdurchschnittliche Engagement, zahlreiche Mehrleistungen aus. Die Mehrleistungen werden in Ergänzung zu den gesetzlichen Geldleistungen gewährt. Sie sind in der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (Mehrleistungsrichtlinien) verankert.
So gibt es Mehrleistungen zum Verletzen- und Übergangsgeld, damit der Verdienstausfall infolge des Versicherungsfalls zu 100 % gedeckt ist (Nettolohnausgleich).
Weiterhin werden Mehrleistungen in Form von ‚Tagegeld’ gezahlt. Diese Mehrleistung wird für jeden Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gewährt. Es beträgt 1/15 des Mindestpflegegeldsatzes, d. h. 17,93 EUR pro Kalendertag (Stand 01.07.2009). Das Tagegeld wird einkommensunabhängig gezahlt.
Darüber hinaus werden Mehrleistungen zur Verletztenrente gewährt, in dem die Rente auf 85 v. H. des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes erhöht wird.
Eine einmalige Mehrleistung in Höhe von 60.000 € wird gezahlt, sofern eine MdE von 100 v. H. dauerhaft vorliegt. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag gewährt, der dem Grad der MdE entspricht.
Weiterhin zahlt die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte Mehrleistungen an Hinterbliebene aus. So wird jede Hinterbliebenenrente um einen Zuschlag in Höhe von einem Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes erhöht. Neben dem gesetzlichen Sterbegeld aus der Unfallversicherung wird eine besondere Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlichen Sterbegeld und einem Zwölftel des im Zeitpunkt des Todes geltenden Höchstjahresarbeitsverdienstes gewährt. Bei einem Unfall mit Todesfolge wird Angehörigen als Mehrleistung einmalig ein Grundbetrag von 30.000 € gewährt. Der hinterbliebenenrentenberechtigte Ehegatte und jedes Kind erhalten zusätzlich eine einmalige Mehrleistung von je 600 €.
Detaillierte Informationen über diese und noch weitere Mehrleistungen der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte können unter dem Link ‚Satzung’ nachgelesen werden.
Zusätzliche satzungsmäßige Mehrleistungen erhalten Personen, die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätig werden.
Mehrleistungen in Form von „Tagegeld“ erhalten alle Personen, für jeden Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Diese Leistung wird einkommensunabhängig gezahlt.
Die Höhe des „Tagegeldes“ beträgt 1/15 des Mindestpflegegeldsatzes.
Ab 1. Juli 2009 beträgt das „Tagegeld“ 17,93 €.
Ein Verletzter erhält somit z. Zt. monatlich zusätzliche Mehrleistungen in Höhe von 537,90 € !
Mehrleistungen zur Verletztenrente
Besteht eine rentenberechtigende Erwerbsminderung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus, erhöht sich die Verletztenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf 85 v. H. des der Rentenberechnung zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes.
Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt.
Die Mehrleistung soll bei völliger Erwerbsunfähigkeit mindestens 80 € monatlich betragen. Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag dieser Mindestleistung gewährt.
Einmalige Mehrleistungen zur Verletztenrente
Sofern eine MdE von 100 v. H. im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt,
wird den Verletzten als Mehrleistung ein Betrag in Höhe von 60.000 € gewährt. Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird ein entsprechender Teilbetrag
gewährt, der dem Grad der MdE entspricht. (Bei einer Rente auf unbestimmte Zeit, d. h. in der Regel 3 Jahre nach Unfall)
vgl. Bsp. MdE 30 v. H. = 18.000,00 €
Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit durch den Versicherungsträger im Feststellungsverfahren für die gesetzlichen Leistungen (§ 62 Abs. 2 SGB VII). Bei einer späteren Verschlimmerung in den Unfallfolgen wird keine weitere Zahlung geleistet.
Bei einer MdE von kleiner 20 v. H. besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Verletztenrente, jedoch erfolgt eine einmalige Zahlung in Höhe 6.000,00 € bei einer MdE 10 v. H. sofern diese 3 Jahre nach dem Unfall noch besteht.
“Sondermehrleistung”
Verlust eines Fingers mit mehr als zwei Gliedern und MdE < 10 v. H. nach dem 3. Unfall-Jahr à 1.500,00 € (einmalige Mehrleistung)
Mehrleistungen an Hinterbliebene
Bei einem Unfall mit Todesfolge wird Angehörigen als Mehrleistung einmalig
ein Grundbetrag von 30.000 € zusätzlich zum gesetzlichen Sterbegeld gewährt.
Anspruchsberechtigt sind hierbei nacheinander
der Ehegatte,
die Kinder,
die Eltern,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Der hinterbliebenenrentenberechtigte Ehegatte und jedes Kind des Getöteten im Sinne des § 67 SGB VII erhalten zusätzlich eine einmalige Mehrleistung von jeweils 600 €.
Für die Höhe und Zahlung des Sterbegeldes gilt die gesetzliche Regelung (§ 64 SGB VII). Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt 1/12 des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes nach Satzung.
Mehrleistungen zur Witwen- bzw. Witwerrente
Jede Hinterbliebenenrente wird um einen Zuschlag in Höhe von einem Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) erhöht. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen einschließlich der Mehrleistungen zusammen den nach §§ 70, 94 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen. Die satzungsmäßigen Mehrleistungen sollen jedoch insgesamt mindestens monatlich 150 € betragen.
Mehrleistungen zur Waisenrente
Die (Halb-)Waisenrente wird um 10 v. H. des JAV erhöht, wobei der Berechnung dieser Mehrleistung ein Jahresarbeitsverdienst von mindestens 100 v. H. der zum Unfallzeitpunkt geltenden Bezugsgröße zu Grunde zu legen ist.
