Überblick über die Änderungen der Fahr- und Reisekostenerstattung:

Fahr- und Transportkosten zur Durchführung der Heilbehandlung werden von uns übernommen. Sie müssen keine Zuzahlungen leisten.

 

Wenn Sie ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, ersetzen wir Ihnen die hierfür unter Ausschöpfung möglicher Fahrpreisermäßigungen entstandenen Kosten. Bei Bahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse nur übernommen, wenn Ihnen wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist.

 

Sollten Sie stattdessen ein Kraftfahrzeug benutzen, zahlen wir Ihnen eine Kilometervergütung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (0,20 EUR pro Kilometer, Höchstbetrag 130 EUR).

 

Sofern Ihnen der Arzt die Notwendigkeit eines Taxis oder einer Begleitperson bescheinigt, übernehmen wir die entstehenden Kosten.

 

Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als zwei Wochen, übernehmen wir entweder die Kosten für eine Familienheimfahrt oder die Aufwendungen für eine Besuchsfahrt von Angehörigen zum Krankenhaus. Dauert der Aufenthalt länger als einen Monat, zahlen wir Ihnen zwei Familienheimfahrten im Monat oder zwei Besuchsfahrten eines Angehörigen.

 

Sofern Sie Fahr- bzw. Reisekosten geltend machen, fügen Sie bitte alle Belege (Fahrkarten, Fahrpreis­bestätigung, Bescheinigung über die Behandlungstage) bei und geben Sie Ihre Bankverbindung (Geldinstitut, Konto-Nummer, Bankleitzahl, IBAN und SWIFT/BIC Adresse) an.